Allgemeine Bedingungen für die Teilnahme am Verfahren "GeldKarte/girogo online laden per giropay"

1. Service

1.1 Die EURO Kartensysteme ermöglicht im Namen und im Auftrag der GeldKarten- und/oder girogo ausgebenden Institute den teilnehmenden Nutzern ("Kunden") das Aufladen einer GeldKarte/girogo über das Internet (nachfolgend auch "Service" genannt). Die GeldKarte/girogo wird durch eine giropay-Überweisung von einem Girokonto aufgeladen. Die EURO Kartensysteme nimmt die zur Aufladung überwiesenen Geldbeträge im Namen und auf Rechnung des jeweiligen kartenausgebenden Kreditinstituts entgegen.

1.2 Die EURO Kartensysteme handelt bei der Nutzung des Service als Akzeptanzpartner im giropay-System. Diese Bedingungen umfassen nicht Bestimmungen betreffend die aufzuladende GeldKarte/girogo bzw. das für die giropay-Überweisung erforderliche Girokonto. Hierfür sind die Bestimmungen des kartenausgebenden Kreditinstitutes sowie des kontoführenden Kreditinstitutes maßgeblich.

2. Voraussetzung für die Nutzung des Service

Voraussetzung für die Nutzung des Service ist ein am Computer angeschlossenes Chipkartenlesegerät sowie ein zum Online-Banking freigeschaltetes Girokonto bei einem der giropay-teilnehmenden Kreditinstitute ("kontoführendes Kreditinstitut").

3. Aufladeverfahren, Leistungen der EURO Kartensysteme

3.1 Die EURO Kartensysteme wird den Auftrag des Kunden, dass er eine GeldKarte/girogo mit einem bestimmten Betrag aufladen möchte, an das kontoführende Kreditinstitut weiterleiten und die Verbindung zur giropay-Überweisung herstellen.

Nach Eingabe der für die Aufladung erforderlichen Daten und positiver Rückmeldung des kontoführenden Kreditinstituts, dass der Überweisungsauftrag angenommen und ausgeführt wird, wird die GeldKarte/girogo direkt aufgeladen. Es erfolgt eine sofortige Belastung des Girokontos.

3.2 Die EURO Kartensysteme erfüllt die vorstehenden, von ihr zu erbringenden Leistungen selbst bzw. über eine von ihr beauftragte Clearingstelle, die als Erfüllungsgehilfe der EURO Kartensysteme tätig wird.

3.3 Durch die EURO Kartensysteme erfolgt keine Prüfung dahingehend, ob der Kunde berechtigt ist, die GeldKarte/girogo durch Überweisung von dem angegebenen Girokonto aufzuladen.

4. Reklamationen

4.1 Wird der vom Kunden beauftragte Ladebetrag nicht auf der GeldKarte/girogo verbucht, obwohl eine Überweisung vom angegebenen Girokonto erfolgt ist, so hat der Kunde dies der EURO Kartensysteme entweder über das auf der Website zur Verfügung stehende Support-Formular oder schriftlich durch Brief, Telefax oder Email zu melden. Der überwiesene Ladebetrag wird für den Kunden reserviert und, sofern technisch durchführbar, ein erneuter Ladevorgang ermöglicht. Erhält die EURO Kartensysteme innerhalb von zwei Wochen nach Durchführung des fehlerhaften Ladevorgangs keine Mitteilung hierüber, gilt der Ladevorgang als korrekt durchgeführt.

4.2 Eine Rückgängigmachung des abgeschlossenen Ladevorganges ist über den Service nicht möglich. Es gelten die Bestimmungen zum Entladen der GeldKarte/girogo des jeweiligen kartenausgebenden Kreditinstitutes.

5. Haftung

5.1 Die EURO Kartensysteme haftet nur für grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführte Schäden oder bei Schäden aufgrund Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten, auf deren Erfüllung die andere Partei in besonderem Maße vertrauen darf.

5.2 Die EURO Kartensysteme haftet höchstens bis zu einem Betrag in Höhe des vom Kunden eingegebenen Ladebetrages. In jedem Fall ist die Haftung beschränkt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren typischen Schaden. Eine darüberhinausgehende Haftung, insbesondere für missbräuchliche Aufladevorgänge, entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden und Folgeschäden ist ebenso wie die Haftung für Mangelfolgeschäden ausgeschlossen.

5.3 Bei Verlust von Daten haftet die EURO Kartensysteme nur für denjenigen Aufwand, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Kunden für die Wiederherstellung der Daten erforderlich ist. Bei leichter Fahrlässigkeit der EURO Kartensysteme tritt dabei diese Haftung nur ein, wenn der Kunde eine ordnungsgemäße Datensicherung vorgenommen hat.

6. Salvatorische Klausel

Sollte eine der Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit dieser Vereinbarung im Übrigen hiervon nicht berührt. An Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen am ehesten entspricht.