Datenschutz bei der Zahlung mit GeldKarte
Bankgeheimnis und Datenschutzrecht unterbinden einfachen Datenabgleich
Im Frühjahr 1998 äußerte sich die Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder in einer Entschließung kritisch. Die Konferenz bezweifelte vor allem, dass die GeldKarte die Möglichkeit bietet, wie bei Bargeldzahlungen anonym zu bleiben.
In einer Stellungnahme des Hessischen Datenschutzbeauftragten wurde dieses Thema detailliert erörtert. Das Fazit geben wir hier in Auszügen wieder: "Die GeldKarte ist wie Bargeld zur anonymen Bezahlung geeignet – allerdings nur, wenn eine sog. 'Weiße Karte' verwendet wird. Bei einer kontogebundenen GeldKarte (girocard (früher ec-Karte) oder Bankkundenkarte) entstehen bei den beteiligten Stellen zwar keine personenbezogenen Daten über das Kaufverhalten des Karteninhabers. Führt man die Daten jedoch zusammen, lassen sich personenbezogene Informationen über die Kartennutzung gewinnen.
Die an dem System GeldKarte beteiligten Stellen sind sowohl durch das Bankgeheimnis als auch das Datenschutzrecht daran gehindert, einen solchen Datenabgleich vorzunehmen.
Dagegen könnten z.B. Strafverfolgungsbehörden, gestützt auf die Strafprozessordnung, von einer Evidenzzentrale die Herausgabe der Transaktionsdaten zu einem bestimmten Konto verlangen. Würde bei einem Tatverdächtigen eine Weiße Karte sichergestellt, könnte die Strafverfolgungsbehörde auch in diesem Fall, wie bei einer kontogebundenen Karte, eine Zuordnung der Transaktionen herbeiführen."
U.a. sprach der Datenschutzbeauftragte folgende Empfehlungen aus:
- Beim Bezahlen sollte die Kundin und der Kunde sich den eingetippten Zahlungsbetrag zeigen lassen.
- Die Kundin und der Kunde sollte selbst den Betrag bestätigen und dann die Chipkarte einschieben.
- Die Kundin und der Kunde sollte sich den gelben Zahlungsnachweis geben lassen, soweit dieser gedruckt wird. (Es kann Händlergeräte geben, die keinen Nachweis drucken.)
- Wer sicher stellen will, dass seine Zahlungen in keinem Fall hinsichtlich Datum, Uhrzeit oder Ort nachvollzogen werden können, sollte (...) eine "Weiße Karte" nutzen.
- Wer eine "Weiße Karte" wählt, sollte darauf achten, dass das Kreditinstitut keine Notizen über die Zuordnung von Namen und Kartennummer anfertigt. (...) Dann ist eine bargeldgleiche anonyme Bezahlung gesichert.
Altersnachweis am Zigarettenautomaten
"Einzelfragen aus dem Düsseldorfer Kreis
– Chip mit Altersangabe für Zigarettenkauf an Automaten"
Zigarettenautomaten sollen für Jugendliche unter 16 Jahren gesperrt werden. Das am 23. Juli 2002 verkündete neue Jugendschutzgesetz (BGBl. I S. 2730 ff.) sieht in § 10 Abs. 2 vor, dass aus Gründen des Jugendschutzes Tabakwaren in der Öffentlichkeit nicht mehr in Automaten angeboten werden dürfen. Dieses Verbot soll jedoch dann nicht gelten, wenn durch technische Vorrichtungen in Automaten sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren Tabakwaren nicht entnehmen können. Um den betroffenen Unternehmen die Möglichkeit zu geben, die technischen Voraussetzungen zu schaffen, tritt diese Vorschrift nach einer Übergangsfrist von viereinhalb Jahren am 1. Januar 2007 in Kraft.
Vor diesem Hintergrund hat der Bundesverband Deutscher Tabakwaren-Großhändler und Automatenaufsteller e.V. ein Beratungsunternehmen beauftragt, eine Lösung zu erarbeiten. Man favorisierte die Aufbringung eines Altersmerkmals auf der kontogebundenen GeldKarte, die nach einer Altersauthentifizierung auf der GeldKarte den Kauf von Zigaretten mit Bargeld oder bargeldlos durch Abrechnung über das Konto ermöglichen sollte.
Der Zentrale Kreditausschuss entwickelte ein technisches Konzept zur Aufbringung der notwendigen Merkmale auf der GeldKarte. Sowohl die originär zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde, die Landesdatenschutzbeauftragte Nordrhein-Westfalen als auch der Düsseldorfer Kreis sind frühzeitig in die Beratungen über das geplante Verfahren einbezogen worden. Die Datenschutzaufsichtsbehörden sahen einen erheblichen Gesprächsbedarf zu diesem Thema, nicht zuletzt wegen der neuen Regelung über mobile personenbezogene Speicher- und Verarbeitungsmedien in § 6c BDSG mit seinen Verpflichtungen zur Unterrichtung, zur Bereithaltung der für die Wahrnehmung des Auskunftsrechts erforderlichen Geräte und Einrichtungen und der Verpflichtung, den Betroffenen eindeutig Kommunikationsvorgänge erkennbar zu machen, die auf dem Medium eine Datenverarbeitung auslösen.
Von besonderer datenschutzrechtlicher Bedeutung war das vorgesehene Altersmerkmal auf der Chipkarte, das als personenbezogenes Datum der Einwilligung der Betroffenen bedarf, und die Frage der Verantwortlichkeit für diese Zusatzfunktion auf der Geldkarte. Nach intensiven Beratungen der Beteiligten mit den Datenschutzaufsichtsbehörden und mehrmaliger Überarbeitung des technischen Konzeptes hat man sich nunmehr auf ein Verfahren geeinigt, gegen das keine datenschutzrechtlichen Bedenken mehr bestehen.
Nach diesem Verfahren wird die kontogebundene Geldkarte mit einem Legitimationsvermerk versehen, der zum Zigarettenkauf an Automaten berechtigt. Diesen Vermerk erhalten die Karteninhaber auf ihre Chipkarte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Dieser Vermerk ist ohne jegliches Datum, sodass eine Personenbeziehbarkeit nicht vorhanden ist und es einer Einwilligung des Karteninhabers zur Aufbringung auf die Chipkarte nicht bedarf. Lediglich bei minderjährigen Karteninhabern erhält der Vermerk das verschlüsselte Datum, an dem der Karteninhaber volljährig wird. Von diesem Datum aus kann das Lesegerät zurückrechnen und überprüfen, ob der Inhaber der Karte bereits 16 Jahre alt ist und dementsprechend den Zugang zu dem Automaten eröffnen oder verweigern. Die Einholung der datenschutzrechtlich erforderlichen Einwilligung zu der Aufbringung des Datums auf der Geldkarte bei minderjährigen Kunden erfolgt mit dem Antragsformular bei der Kontoeröffnung.


